Wir informieren, klären auf und stehen Kindern und Jugendlichen mit Rat und Tat zur Seite
Kinder und Jugendliche sind bei uns in Deutschland besonders geschützt. Es gibt eine Vielzahl von Rechten, die in verschiedenen Gesetzen niedergeschrieben sind. Die wichtigsten von ihnen sind in der UN-Kinderrechtskonvention, im Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII) und im Bürgerlichen Gesetzbuch aufgeführt – aber auch in anderen Gesetzbüchern lassen sich wichtige Rechte finden. In den Gesetzen geht es um die Förderung, den Schutz und die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen.
Welche Rechte haben Kinder und Jugendliche?
- Recht auf Schutz vor Diskriminierung
- Recht auf Information und Beratung
- Recht auf freie Meinungsäußerung
- Recht auf eine gewaltfreie Erziehung
- Recht auf Taschengeld, wenn du in einem Heim lebst
- Recht auf das Postgeheimnis
- Recht auf Schutz vor sexuellem Missbrauch
- Recht auf Beteiligung und Beschwerde
- Recht auf Kontakt zu Eltern und Freunden
„Der Schlüssel zum Herzen eines Kindes sind Liebe und Beziehung.“
Bernd Siggelkow, Gründer und Leiter der Arche
Besondere Rechte junger Menschen in dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII):
- Du hast das Recht, an allen dich betreffenden Entscheidungen beteiligt zu werden, das bedeutet: die Menschen, die dich unterstützen (z.B. das Jugendamt, eine Einrichtung oder ein sozialer Dienst) müssen dich informieren und mit dir gemeinsam überlegen und entscheiden, was passiert. Dabei muss dein Alter berücksichtigt werden; je älter du bist, umso mehr kannst du entscheiden (§§ 8, 9 SGB VIII).
- Wenn du dich in einer Notlage befindest, hast du ein Recht auf Beratung durch das Jugendamt, ohne dass deine Eltern das erfahren müssen (§ 8 SGB VIII).
- Ist geplant, dass du in Zukunft in einer Pflegefamilie oder Wohngruppe leben wirst, so hast du das Recht, bei der Auswahl der Pflegefamilie oder Wohngruppe beteiligt zu werden.
- Im Hilfeplangespräch wird festgelegt, wie deine Betreuung durchgeführt werden soll. Du hast das Recht, am Hilfeplangespräch beteiligt zu werden. Du kannst deine Wünsche und Vorstellungen mitteilen (§ 36 SGB VIII).
- Bei einer (drohenden) seelischen Behinderung hast du ein Recht auf Eingliederungshilfe. Mit 15 Jahren kannst du selbst Eingliederungshilfe beim Jugendamt beantragen (§ 35a SGB VIII).
- Wenn du volljährig wirst und für deine Entwicklung und deine Lebensführung Unterstützung von Fachkräften brauchst, hast du das Recht, Hilfe für junge Volljährige beim Jugendamt zu beantragen (§ 41 SGB VIII).